Ausbildungsverordnung

Kurztitel
Verordnung: Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung – KT-AV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001
Text
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst
(Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung – KT-AV)

Auf Grund der §§ 11 Abs. 8 und 32 des Kardiotechnikergesetzes,
BGBl. I Nr. 96/1998, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Ausbildung

§ 1 Allgemeines
§ 2 Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
§ 3 Ausbildungsverantwortlicher
§ 4 Teilnahmeverpflichtung
§ 5 Versäumen von Ausbildungszeiten
§ 6 Unterbrechung der Ausbildung
§ 7 Wechsel der Ausbildungsstätte innerhalb Österreichs
§ 8 Ausbildung
§ 9 Rasterzeugnis

2. Abschnitt

Prüfungen

§ 10 Zwischenprüfung
§ 11 Ablauf der Zwischenprüfung
§ 12 Zwischenprüfungsprotokoll
§ 13 Beurteilung der Zwischenprüfung, Zeugnis
§ 14 Nichtantreten zur Zwischenprüfung
§ 15 Wiederholen der Zwischenprüfung
§ 16 Diplomprüfung
§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 18 Diplomprüfungsinhalt
§§ 19f Ablauf der Diplomprüfung
§ 21 Beurteilung der Diplomprüfung
§ 22 Diplomprüfungsprotokoll
§ 23 Nichtantreten zur mündlichen Diplomprüfung
§ 24 Wiederholen der Diplomprüfung
§ 25 Diplom

3. Abschnitt

Nostrifikation

§ 26 Allgemeines
§ 27 Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 28 Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung –
Ausscheiden
§ 29 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

4. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR

§ 30 Allgemeines
§ 31 Anpassungslehrgang
§ 32 Eignungsprüfung
§ 33 Wiederholen
§ 34 Bestätigung

Anlagen

Anlage 1 Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker – Theoretische
Ausbildung
Anlage 2 Rasterzeugnis für die Ausbildung zum diplomierten
Kardiotechniker
Anlage 3 Zwischenprüfungszeugnis
Anlage 4 Diplomprüfungszeugnis
Anlage 5 Diplom
Anlage 6 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 7 Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 8 Bestätigung über die Eignungsprüfung

1. Abschnitt

Ausbildung

Allgemeines

§ 1. (1) Sofern in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen
wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:
1. Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000,
2. Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,
3. Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000,
4. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2001.

(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte
Form für beide Geschlechter.

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

§ 2. (1) Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind
1. die Befähigung zur eigenverantwortlichen Übernahme und
Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des
diplomierten Kardiotechnikers fallen,
2. die Vermittlung von speziellen Kenntnissen entsprechend den
Tätigkeitsbereichen über den Aufbau, die Entwicklung, die
Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers und
3. die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Kommunikation
und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen
gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der
Qualität und Unterstützung der Weiterentwicklung der
Kardiotechnik durch forschungsorientiertes Denken.

(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch den
Ausbildungsverantwortlichen (§ 3) zur Qualitätssicherung zu
evaluieren.

Ausbildungsverantwortlicher

§ 3. (1) Der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker hat einen in die
Kardiotechnikerliste eingetragenen diplomierten Kardiotechniker mit
der Ausbildungsverantwortung zu betrauen
(Ausbildungsverantwortlicher).

(2) Dem Ausbildungsverantwortlichen obliegt die fachspezifische
und organisatorische Leitung der Ausbildung. Diese umfasst
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten
Ausbildung,
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der
Ausbildung in den einzelnen Sachgebieten,
3. Auswahl der Materialien und Unterlagen für die theoretische und
praktische Ausbildung,
4. Aufsicht über die Kardiotechniker in Ausbildung,
5. Organisation und Koordination sowie Mitwirkung an der
kommissionellen Zwischenprüfung,
6. Mitwirkung bei der Aufnahme der Kardiotechniker in die
Ausbildung sowie bei deren Ausschluss und
7. Evaluierung der Erreichung der Ausbildungsziele gemäß § 2
Abs. 2.

Teilnahmeverpflichtung

§ 4. (1) Kardiotechniker in Ausbildung sind verpflichtet, an der
Ausbildung teilzunehmen.

(2) Kommt der Kardiotechniker in Ausbildung seiner Verpflichtung
zur Teilnahme, ohne aus einem berücksichtigungswürdigen Grund
entschuldigt zu sein, nicht nach, ist folgende Vorgangsweise
einzuhalten:
1. Dem betreffenden Kardiotechniker in Ausbildung sowie der
gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer ist
Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
2. Der Ausbildungsverantwortliche hat unter Heranziehung der
Stellungnahmen des Kardiotechnikers in Ausbildung und der
gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu
entscheiden, ob der Träger der Ausbildungsstätte im Hinblick
auf eine schwer wiegende Pflichtverletzung oder einen Verstoß
gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 Kardiotechnikergesetz zu befassen
ist.
3. In den Fällen, in denen der Träger der Ausbildungsstätte nicht
befasst wird oder die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 und 2
Kardiotechnikergesetz nicht auf Ausschluss von der Ausbildung
lautet, kann durch den Ausbildungsverantwortlichen oder den
Träger der Ausbildungsstätte eine Ermahnung ausgesprochen
werden.

(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind:
1. Krankheit oder
2. andere berücksichtungswürdige Gründe, wie insbesondere Geburt
eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder
Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen
Angehörigen.
Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Z 1 und 2 entscheidet der
Ausbildungsverantwortliche.

Versäumen von Ausbildungszeiten

§ 5. Versäumt ein Kardiotechniker in Ausbildung Praktikumszeiten,
sind die Lehrinhalte ehest möglich während der Ausbildungszeit
nachzuholen. Ist ein Nachholen während der Ausbildungszeit nicht
möglich, ist die Ausbildungszeit durch den Träger der
Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem
Ausbildungsverantwortlichen entsprechend den versäumten
Ausbildungszeiten zu verlängern, sofern dies zur Erreichung der
Ausbildungsziele erforderlich ist.

Unterbrechung der Ausbildung

§ 6. (1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne
Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen
zulässig:
1. Für Zeiträume eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 Abs. 1
bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979,
2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das
Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische
Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen,
3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem
Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und
21a Zivildienstgesetz 1986 oder
4. aus schwer wiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder
familiären Gründen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet
der Träger der Ausbildungsstätte.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur
Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein Kardiotechniker in Ausbildung, der aus einem der in Abs. 2
genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt,
die Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 2
zum ehest möglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der
Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom
Träger der Ausbildung nach Anhörung des Ausbildungsverantwortlichen
festzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist, vorbehaltlich erworbener anrechenbarer
Ausbildungsinhalte im Rahmen von Vermittlungs- und
Austauschprogrammen, in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie
unterbrochen wurde.

Wechsel der Ausbildungsstätte innerhalb Österreichs

§ 7. Wechselt ein Kardiotechniker in Ausbildung während der
Ausbildung in eine andere anerkannte Ausbildungsstätte für die
Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker, ist die Ausbildung
unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungsinhalte
fortzusetzen.

Ausbildung

§ 8. (1) Die Ausbildung hat integrierend zu erfolgen, wobei sich
theoretische und praktische Ausbildung zu ergänzen haben.

(2) Die theoretische Ausbildung hat durch selbständige Erarbeitung
und Vertiefung der Ausbildungsinhalte der in Anlage 1 angeführten
Sachgebiete anhand der durch den Ausbildungsverantwortlichen
vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums
unter fachlicher Betreuung durch denselben sowie durch diplomierte
Kardiotechniker und Ärzte, die über die notwendige fachliche Eignung
verfügen, zu erfolgen.

(3) Die praktische Ausbildung umfasst die in der Anlage 2
(Rasterzeugnis) angeführten Ausbildungsinhalte. Die praktische
Ausbildung hat die für eine fachgerechte Berufsausübung
erforderlichen begleitenden Unterweisungen zu enthalten.

(4) Die praktische Ausbildung ist unter Aufsicht des
Ausbildungsverantwortlichen und unter Anleitung
1. des Ausbildungsverantwortlichen und
2. diplomierter Kardiotechniker, von Ärzten und sonstigem fachlich
geeigneten Personal durchzuführen, die über die notwendige
fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen Kardiotechniker in
Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zum
diplomierten Kardiotechniker stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(6) Frühestens im sechsten Monat nach Ausbildungsbeginn hat der
Kardiotechniker in Ausbildung im Rahmen der praktischen Ausbildung
ein externes Praktikum an einer anerkannten Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker in der Dauer von
mindestes 40 bis höchstens 120 Stunden zu absolvieren. Die
Schwerpunkte des externen Praktikums sind durch die
Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung des Kardiotechnikers in
Ausbildung festzulegen.

Rasterzeugnis

§ 9. (1) Das Rasterzeugnis über eine Ausbildung zum diplomierten
Kardiotechniker ist nach dem Muster der Anlage 2 vom
Ausbildungsverantwortlichen herzustellen und dem Kardiotechniker in
Ausbildung am Beginn der praktischen Ausbildung zu übergeben. Das
Rasterzeugnis dient als Nachweis der Vermittlung von Kenntnissen und
Fertigkeiten in den entsprechenden Ausbildungsinhalten.

(2) Im Rasterzeugnis sind
1. Art und Umfang bzw. Dauer der Ausbildung,
2. die Bestätigung der erfolgreichen Mitwirkung bzw. Durchführung
entsprechender Tätigkeiten sowie
3. die Bestätigung über die Vermittlung von Kenntnissen und
Fertigkeiten in den jeweiligen Ausbildungsinhalten
anzugeben. Die erfolgreich absolvierten Inhalte der Z 1 bis 3 sind
durch den Ausbildungsverantwortlichen durch Unterschrift und Datum
zu bestätigen und vom Kardiotechniker in Ausbildung gegenzuzeichnen.
Weiters sind im Rasterzeugnis angerechnete Praktika zu vermerken.

(3) Wurden die Mindestinhalte gemäß dem Muster der Anlage 2 durch
den Kardiotechniker in Ausbildung erfolgreich absolviert, ist das
Rasterzeugnis durch den ärztlichen Leiter der anerkannten
Ausbildungsstätte und durch den Ausbildungsverantwortlichen zu
unterfertigen und mit der Stampiglie der Krankenanstalt zu versehen.

(4) Die Ausstellung des Rasterzeugnisses mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das
Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht
zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen
oder wegzulassen.

2. Abschnitt

Prüfungen

Zwischenprüfung

§ 10. (1) Frühestens im 11. Monat und spätestens im 13. Monat nach
Ausbildungsbeginn ist eine mündliche Zwischenprüfung vor der
Zwischenprüfungskommission abzulegen.

(2) Die Zwischenprüfung ist über jene Ausbildungsinhalte der
Sachgebiete abzulegen, in denen gemäß der Anlage 1 eine
Zwischenprüfung vorgesehen ist.

Ablauf der Zwischenprüfung

§ 11. (1) Der Ausbildungsverantwortliche als Vorsitzender hat
1. den Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission unter
Bekanntgabe der Prüfungskandidaten sowie
2. den Prüfungskandidaten den Prüfungstermin spätestens vier Wochen vor der Zwischenprüfung
nachweislich bekannt zu geben.

(2) Die Zwischenprüfung ist durch den Ausbildungsverantwortlichen
abzunehmen. Die Mitglieder der Zwischenprüfungskommission sind
berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich
sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.

(3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung entscheidet die
Zwischenprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit
einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Zwischenprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder anwesend sind.

Zwischenprüfungsprotokoll

§ 12. (1) Der Ausbildungsverantwortliche hat über die
Zwischenprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
1. Namen und Funktion der Mitglieder der Zwischenprüfungskommission,
2. Datum und Dauer der Prüfung,
3. Name der Prüfungskandidaten,
4. Prüfungsfragen,
5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsantworten und
6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der
Zwischenprüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen
gemäß Abs. 1 Z 4, ist durch den Träger der Ausbildungsstätte
mindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.

Beurteilung der Zwischenprüfung, Zeugnis

§ 13. (1) Die Zwischenprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“,
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Über die Beurteilung der Zwischenprüfung hat die
Zwischenprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3
auszustellen.

(3) Die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das
Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht
zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen
oder wegzulassen.

Nichtantreten zur Zwischenprüfung

§ 14. (1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtungswürdigen Gründen, wie insbesondere
Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl-
oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen
nahen Angehörigen, verhindert, zur Zwischenprüfung anzutreten, ist diese zum ehest
möglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfall
des Verhinderungsgrundes nachzuholen.

(2) Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der im
Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die
Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet
die Zwischenprüfungskommission.

Wiederholen der Zwischenprüfung

§ 15. (1) Bei Beurteilung der Zwischenprüfung mit „nicht
bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der
Zwischenprüfungskommission abgelegt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 ist nach einem
angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von vier Wochen
nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten
Zwischenprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung
ist von der Zwischenprüfungskommission festzusetzen.

(3) Die Zwischenprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der
Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten
Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische
Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme
zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der
Praktika nicht zulässig.

Diplomprüfung

§ 16. (1) Nach Abschluss der Ausbildung, frühestens im 18. Monat
nach Ausbildungsbeginn, ist eine Diplomprüfung in Form einer
mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.

(2) Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der
Kardiotechniker in Ausbildung über die für die eigenverantwortliche
Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten verfügt.

Zulassung zur Diplomprüfung

§ 17. (1) Ein Kardiotechniker in Ausbildung ist zur Diplomprüfung
zuzulassen, wenn
1. die im Rasterzeugnis festgelegten Mindestinhalte der
praktischen Ausbildung erfolgreich absolviert wurden und
2. die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden wurde.

(2) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet
der Ausbildungsverantwortliche.

Diplomprüfungsinhalte

§ 18. Die Diplomprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat über
folgende Sachgebiete abzulegen:
1. Allgemeine Kardiotechnik sowie fachspezifische Technologien und
Gerätekunde,
2. spezielle medizinische Teilgebiete unter besonderer
Berücksichtigung der Anatomie, Pathologie, Pathophysiologie,
Hämatologie, Anästhesie und Chirurgie.

Ablauf der mündlichen Diplomprüfung

§ 19. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen haben dem Vorsitzenden
des Kardiotechnikerbeirates
1. jene Kardiotechniker in Ausbildung, die zur Diplomprüfung
zugelassen wurden, und
2. Vorschläge für den Prüfungstermin bekannt zu geben.

(2) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat nach Anhörung
der Ausbildungsverantwortlichen einen Prüfungstermin festzusetzen.
Die Ausbildungsverantwortlichen haben den Prüfungstermin den
Kardiotechnikern in Ausbildung unverzüglich und nachweislich bekannt
zu geben.

(3) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat die Mitglieder
des Kardiotechnikerbeirates spätestens vier Wochen vor der
mündlichen Diplomprüfung zu laden. Der Ladung sind ein Verzeichnis
der Prüfungskandidaten anzuschließen.

§ 20. (1) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates sind
berechtigt, den Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten
Fragen zu stellen.

(2) Über das Ergebnis der Diplomprüfung entscheidet der
Kardiotechnikerbeirat in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.

Beurteilung der Diplomprüfung

§ 21. (1) Der Kardiotechnikerbeirat hat die Leistungen im Rahmen
der mündlichen Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“,
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der
Diplomprüfung hat der Kardiotechnikerbeirat den Kardiotechnikern in
Ausbildung ein Diplomprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4
auszustellen.

(3) Die Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das
Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht
zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen
oder wegzulassen.

Diplomprüfungsprotokoll

§ 22. (1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Name und Funktion der Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates,
2. Datum der Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Prüfungsfragen und
5. Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern des
Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.

(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen
gemäß Abs. 2 Z 4, ist durch den Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen mindestens 50 Jahre ab Ablegung der
Diplomprüfung aufzubewahren.

Nichtantreten zur mündlichen Diplomprüfung

§ 23. (1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere
Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl-
oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen
nahen Angehörigen verhindert, zur Diplomprüfung anzutreten, ist diese zum ehest
möglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfall
des Verhinderungsgrundes nachzuholen.

(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nicht
an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu
sein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zu
beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet
der Kardiotechnikerbeirat.

Wiederholen der Diplomprüfung

§ 24. (1) Bei Beurteilung der Diplomprüfung mit „nicht bestanden“
darf eine Wiederholungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat
abgelegt werden.

(2) Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist vom
Kardiotechnikerbeirat festzusetzen, wobei zwischen den
Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen
hat.

(3) Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der
Beurteilung „nicht bestanden“.

(4) Die Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht
bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung.
Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung im
kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika und der
Zwischenprüfung nicht zulässig.

Diplom

§ 25. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein
Diplom nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

(2) Das Diplom hat
1. die Beurteilung der Diplomprüfung sowie
2. den Zusatz, dass die Berechtigung zur Ausübung des
kardiotechnischen Dienstes und zur Führung der
Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die
Kardiotechnikerliste gemäß §§ 4 und 19 Kardiotechnikergesetz
besteht, zu enthalten.

(3) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister
(DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden
geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder
wegzulassen.

(4) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Republik Österreich zu
versehen und vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu
unterzeichnen.

(5) Das Diplom ist den Absolventen der Ausbildung im
kardiotechnischen Dienst spätestens vier Wochen nach Abschluss der
Diplomprüfung nachweislich auszufolgen.

3. Abschnitt

Nostrifikation

Allgemeines

§ 26. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der
Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder
von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen
Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im
kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2,
4 und 5.

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 27. (1) Die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist vom Träger
der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum
diplomierten Kardiotechniker im Nostrifikationsbescheid zu
vermerken.

(2) Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor dem
Kardiotechnikerbeirat durch den Ausbildungsverantwortlichen
zuzulassen, wenn die im Nostrifikationsbescheid festgelegten
Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im
Nostrifikationsbescheid nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt
die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat
durch den Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates. Für den Ablauf
der Ergänzungsprüfung gelten die §§ 19 und 20.

(3) Die Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer
mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.

(4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg
im betreffenden Sachgebiet zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind
anzuwenden.

(5) Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit
„nicht bestanden“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach
Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine
erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.

Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung – Ausscheiden

§ 28. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die
Wiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.
Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der
Beurteilung „nicht bestanden“.

(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung des
wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht
bestanden“.

(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Sachgebiet „nicht
bestanden“ oder
2. ein zum zweiten Mal wiederholtes Praktikum mit „nicht
bestanden“
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der
Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die
Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert.

(4) Scheidet ein Nostrifikant gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus,
darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen
werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im
kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland
absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.

(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus
einem anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen abgebrochen und
wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur
Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem
Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten
Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 29. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten
Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung nach dem
Muster der Anlage 6 auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das
Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht
zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen
oder wegzulassen.

(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im
Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und
Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden des
Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.

(4) Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem
Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden:
1. die erfolgreiche Absolvierung der praktischen
Ergänzungsausbildung,
2. die gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 ohne Erfolg absolvierte
Ergänzungsausbildung (Ausscheiden) und
3. der Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten
gemäß § 28 Abs. 5.

4. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR

Allgemeines

§ 30. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer
Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von
EWR-Staatsangehörigen im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1
bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5.

Anpassungslehrgang

§ 31. (1) Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten
Kardiotechniker zu absolvieren.

(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges
nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten
stehen.

(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine
Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme
verpflichtet (§§ 4 und 5).

Eignungsprüfung

§ 32. (1) Die Eignungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat in
den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten abzulegen. Für
den Ablauf der Eignungsprüfung gelten die §§ 19 und 20.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer
mündlichen Prüfung abzulegen. Die §§ 20 bis 22 sind anzuwenden.

(3) Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden
Sachgebieten zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden.

(4) Die Beurteilung einer Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“
nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 33) schließt eine
erfolgreiche Absolvierung aus.

Wiederholen

§ 33. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt
wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die
Wiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.

(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht
bestanden“ oder
2. der zum zweiten Mal wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht
bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
ohne Erfolg absolviert.

(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder
Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen
Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im
kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.

Bestätigung

§ 34. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die
absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung nach dem Muster der
Anlage 7 oder Anlage 8 auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das
Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht
zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen
oder wegzulassen.

(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im
Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der
Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die
Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu
unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom
Ausbildungsverantwortlichen zu unterzeichnen.

(4) Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem
Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden:
1. die erfolgreiche Absolvierung der Anpassungslehrgänge und
2. die gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ohne Erfolg absolvierten
Anpassungslehrgänge (Ausscheiden).