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Ausbildungsverordnung

Kurztitel
Verordnung: Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung – KT-AV

Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001

Text
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst (Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung – KT-AV)

Auf Grund der §§ 11 Abs. 8 und 32 des Kardiotechnikergesetzes,BGBl. I Nr. 96/1998, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Ausbildung

§ 1 Allgemeines
§ 2 Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
§ 3 Ausbildungsverantwortlicher
§ 4 Teilnahmeverpflichtung
§ 5 Versäumen von Ausbildungszeiten
§ 6 Unterbrechung der Ausbildung
§ 7 Wechsel der Ausbildungsstätte innerhalb Österreichs
§ 8 Ausbildung
§ 9 Rasterzeugnis

2. Abschnitt
Prüfungen

§ 10 Zwischenprüfung
§ 11 Ablauf der Zwischenprüfung
§ 12 Zwischenprüfungsprotokoll
§ 13 Beurteilung der Zwischenprüfung, Zeugnis
§ 14 Nichtantreten zur Zwischenprüfung
§ 15 Wiederholen der Zwischenprüfung
§ 16 Diplomprüfung
§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 18 Diplomprüfungsinhalt
§§ 19f Ablauf der Diplomprüfung
§ 21 Beurteilung der Diplomprüfung
§ 22 Diplomprüfungsprotokoll
§ 23 Nichtantreten zur mündlichen Diplomprüfung
§ 24 Wiederholen der Diplomprüfung
§ 25 Diplom

3. Abschnitt
Nostrifikation

§ 26 Allgemeines
§ 27 Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 28 Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung – Ausscheiden
§ 29 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR

§ 30 Allgemeines
§ 31 Anpassungslehrgang
§ 32 Eignungsprüfung
§ 33 Wiederholen
§ 34 Bestätigung

Anlagen

Anlage 1 Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker – Theoretische Ausbildung
Anlage 2 Rasterzeugnis für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker
Anlage 3 Zwischenprüfungszeugnis
Anlage 4 Diplomprüfungszeugnis
Anlage 5 Diplom
Anlage 6 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 7 Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 8 Bestätigung über die Eignungsprüfung

1. Abschnitt
Ausbildung

Allgemeines

§ 1. (1) Sofern in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesenwird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:1. Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletztgeändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000,2. Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durchdas Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,3. Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch dasBundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000,4. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durchdas Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2001.

(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählteForm für beide Geschlechter.

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

§ 2. (1) Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind 1. die Befähigung zur eigenverantwortlichen Übernahme undDurchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des diplomierten Kardiotechnikers fallen, 2. die Vermittlung von speziellen Kenntnissen entsprechend denTätigkeitsbereichen über den Aufbau, die Entwicklung, dieFunktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers und3. die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität und Unterstützung der Weiterentwicklung der Kardiotechnik durch forschungsorientiertes Denken.

(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch denAusbildungsverantwortlichen (§ 3) zur Qualitätssicherung zuevaluieren.

Ausbildungsverantwortlicher

§ 3. (1) Der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstättefür die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker hat einen in dieKardiotechnikerliste eingetragenen diplomierten Kardiotechniker mitder Ausbildungsverantwortung zu betrauen(Ausbildungsverantwortlicher).

(2) Dem Ausbildungsverantwortlichen obliegt die fachspezifischeund organisatorische Leitung der Ausbildung. Diese umfasstinsbesondere folgende Aufgaben:1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamtenAusbildung,2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität derAusbildung in den einzelnen Sachgebieten,3. Auswahl der Materialien und Unterlagen für die theoretische undpraktische Ausbildung,4. Aufsicht über die Kardiotechniker in Ausbildung,5. Organisation und Koordination sowie Mitwirkung an derkommissionellen Zwischenprüfung,6. Mitwirkung bei der Aufnahme der Kardiotechniker in dieAusbildung sowie bei deren Ausschluss und7. Evaluierung der Erreichung der Ausbildungsziele gemäß § 2Abs. 2.

Teilnahmeverpflichtung

§ 4. (1) Kardiotechniker in Ausbildung sind verpflichtet, an derAusbildung teilzunehmen.

(2) Kommt der Kardiotechniker in Ausbildung seiner Verpflichtungzur Teilnahme, ohne aus einem berücksichtigungswürdigen Grundentschuldigt zu sein, nicht nach, ist folgende Vorgangsweiseeinzuhalten:1. Dem betreffenden Kardiotechniker in Ausbildung sowie dergesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer istGelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.2. Der Ausbildungsverantwortliche hat unter Heranziehung derStellungnahmen des Kardiotechnikers in Ausbildung und dergesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zuentscheiden, ob der Träger der Ausbildungsstätte im Hinblickauf eine schwer wiegende Pflichtverletzung oder einen Verstoßgemäß § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 Kardiotechnikergesetz zu befassenist.3. In den Fällen, in denen der Träger der Ausbildungsstätte nichtbefasst wird oder die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 und 2Kardiotechnikergesetz nicht auf Ausschluss von der Ausbildunglautet, kann durch den Ausbildungsverantwortlichen oder denTräger der Ausbildungsstätte eine Ermahnung ausgesprochenwerden.

(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind:1. Krankheit oder2. andere berücksichtungswürdige Gründe, wie insbesondere Geburteines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oderPflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahenAngehörigen.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Z 1 und 2 entscheidet derAusbildungsverantwortliche.

Versäumen von Ausbildungszeiten

§ 5. Versäumt ein Kardiotechniker in Ausbildung Praktikumszeiten,sind die Lehrinhalte ehest möglich während der Ausbildungszeitnachzuholen. Ist ein Nachholen während der Ausbildungszeit nichtmöglich, ist die Ausbildungszeit durch den Träger derAusbildungsstätte im Einvernehmen mit demAusbildungsverantwortlichen entsprechend den versäumtenAusbildungszeiten zu verlängern, sofern dies zur Erreichung derAusbildungsziele erforderlich ist.

Unterbrechung der Ausbildung

§ 6. (1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohneUnterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründenzulässig:1. Für Zeiträume eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 Abs. 1bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979,2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, dasEltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichischeRechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen,3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach demWehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und21a Zivildienstgesetz 1986 oder4. aus schwer wiegenden gesundheitlichen, persönlichen oderfamiliären Gründen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidetder Träger der Ausbildungsstätte.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zurDauer eines Jahres möglich.

(5) Ein Kardiotechniker in Ausbildung, der aus einem der in Abs. 2genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt,die Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 2zum ehest möglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt derFortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vomTräger der Ausbildung nach Anhörung des Ausbildungsverantwortlichenfestzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist, vorbehaltlich erworbener anrechenbarerAusbildungsinhalte im Rahmen von Vermittlungs- undAustauschprogrammen, in jenem Stand fortzusetzen, in dem sieunterbrochen wurde.

Wechsel der Ausbildungsstätte innerhalb Österreichs

§ 7. Wechselt ein Kardiotechniker in Ausbildung während derAusbildung in eine andere anerkannte Ausbildungsstätte für dieAusbildung zum diplomierten Kardiotechniker, ist die Ausbildungunter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungsinhaltefortzusetzen.

Ausbildung

§ 8. (1) Die Ausbildung hat integrierend zu erfolgen, wobei sichtheoretische und praktische Ausbildung zu ergänzen haben.

(2) Die theoretische Ausbildung hat durch selbständige Erarbeitungund Vertiefung der Ausbildungsinhalte der in Anlage 1 angeführtenSachgebiete anhand der durch den Ausbildungsverantwortlichenvorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiumsunter fachlicher Betreuung durch denselben sowie durch diplomierteKardiotechniker und Ärzte, die über die notwendige fachliche Eignungverfügen, zu erfolgen.

(3) Die praktische Ausbildung umfasst die in der Anlage 2(Rasterzeugnis) angeführten Ausbildungsinhalte. Die praktischeAusbildung hat die für eine fachgerechte Berufsausübungerforderlichen begleitenden Unterweisungen zu enthalten.

(4) Die praktische Ausbildung ist unter Aufsicht desAusbildungsverantwortlichen und unter Anleitung1. des Ausbildungsverantwortlichen und2. diplomierter Kardiotechniker, von Ärzten und sonstigem fachlichgeeigneten Personal durchzuführen, die über die notwendigefachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen Kardiotechniker inAusbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zumdiplomierten Kardiotechniker stehen und2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(6) Frühestens im sechsten Monat nach Ausbildungsbeginn hat derKardiotechniker in Ausbildung im Rahmen der praktischen Ausbildungein externes Praktikum an einer anerkannten Ausbildungsstätte fürdie Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker in der Dauer vonmindestes 40 bis höchstens 120 Stunden zu absolvieren. DieSchwerpunkte des externen Praktikums sind durch dieAusbildungsverantwortlichen nach Anhörung des Kardiotechnikers inAusbildung festzulegen.

Rasterzeugnis

§ 9. (1) Das Rasterzeugnis über eine Ausbildung zum diplomiertenKardiotechniker ist nach dem Muster der Anlage 2 vomAusbildungsverantwortlichen herzustellen und dem Kardiotechniker inAusbildung am Beginn der praktischen Ausbildung zu übergeben. DasRasterzeugnis dient als Nachweis der Vermittlung von Kenntnissen undFertigkeiten in den entsprechenden Ausbildungsinhalten.

(2) Im Rasterzeugnis sind1. Art und Umfang bzw. Dauer der Ausbildung,2. die Bestätigung der erfolgreichen Mitwirkung bzw. Durchführungentsprechender Tätigkeiten sowie3. die Bestätigung über die Vermittlung von Kenntnissen undFertigkeiten in den jeweiligen Ausbildungsinhaltenanzugeben. Die erfolgreich absolvierten Inhalte der Z 1 bis 3 sinddurch den Ausbildungsverantwortlichen durch Unterschrift und Datumzu bestätigen und vom Kardiotechniker in Ausbildung gegenzuzeichnen. Weiters sind im Rasterzeugnis angerechnete Praktika zu vermerken.

(3) Wurden die Mindestinhalte gemäß dem Muster der Anlage 2 durchden Kardiotechniker in Ausbildung erfolgreich absolviert, ist dasRasterzeugnis durch den ärztlichen Leiter der anerkanntenAusbildungsstätte und durch den Ausbildungsverantwortlichen zuunterfertigen und mit der Stampiglie der Krankenanstalt zu versehen.

(4) Die Ausstellung des Rasterzeugnisses mittelsautomationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei dasDatenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nichtzutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichenoder wegzulassen.

2. Abschnitt
Prüfungen

Zwischenprüfung

§ 10. (1) Frühestens im 11. Monat und spätestens im 13. Monat nachAusbildungsbeginn ist eine mündliche Zwischenprüfung vor derZwischenprüfungskommission abzulegen.

(2) Die Zwischenprüfung ist über jene Ausbildungsinhalte derSachgebiete abzulegen, in denen gemäß der Anlage 1 eineZwischenprüfung vorgesehen ist.

Ablauf der Zwischenprüfung

§ 11. (1) Der Ausbildungsverantwortliche als Vorsitzender hat1. den Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission unterBekanntgabe der Prüfungskandidaten sowie2. den Prüfungskandidaten den Prüfungstermin spätestens vier Wochen vor der Zwischenprüfungnachweislich bekannt zu geben.

(2) Die Zwischenprüfung ist durch den Ausbildungsverantwortlichenabzunehmen. Die Mitglieder der Zwischenprüfungskommission sindberechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlichsämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.

(3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung entscheidet dieZwischenprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung miteinfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Zwischenprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alleMitglieder anwesend sind.

Zwischenprüfungsprotokoll

§ 12. (1) Der Ausbildungsverantwortliche hat über dieZwischenprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:1. Namen und Funktion der Mitglieder der Zwischenprüfungskommission,2. Datum und Dauer der Prüfung,3. Name der Prüfungskandidaten,4. Prüfungsfragen,5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsantworten und6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern derZwischenprüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragengemäß Abs. 1 Z 4, ist durch den Träger der Ausbildungsstättemindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.

Beurteilung der Zwischenprüfung, Zeugnis

§ 13. (1) Die Zwischenprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“,„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Über die Beurteilung der Zwischenprüfung hat dieZwischenprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3auszustellen.

(3) Die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses mittelsautomationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei dasDatenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nichtzutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichenoder wegzulassen.

Nichtantreten zur Zwischenprüfung

§ 14. (1) Ist ein Prüfungskandidat1. durch Krankheit oder2. aus anderen berücksichtungswürdigen Gründen, wie insbesondereGeburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl-oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigennahen Angehörigen, verhindert, zur Zwischenprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfalldes Verhinderungsgrundes nachzuholen.

(2) Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der imAbs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist dieZwischenprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidetdie Zwischenprüfungskommission.

Wiederholen der Zwischenprüfung

§ 15. (1) Bei Beurteilung der Zwischenprüfung mit „nichtbestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor derZwischenprüfungskommission abgelegt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 ist nach einemangemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von vier Wochennach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteiltenZwischenprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfungist von der Zwischenprüfungskommission festzusetzen.

(3) Die Zwischenprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle derBeurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweitenWiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatischeAusscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahmezur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung derPraktika nicht zulässig.

Diplomprüfung

§ 16. (1) Nach Abschluss der Ausbildung, frühestens im 18. Monatnach Ausbildungsbeginn, ist eine Diplomprüfung in Form einermündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.

(2) Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob derKardiotechniker in Ausbildung über die für die eigenverantwortlicheAusübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisseund Fertigkeiten verfügt.

Zulassung zur Diplomprüfung

§ 17. (1) Ein Kardiotechniker in Ausbildung ist zur Diplomprüfungzuzulassen, wenn1. die im Rasterzeugnis festgelegten Mindestinhalte derpraktischen Ausbildung erfolgreich absolviert wurden und2. die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden wurde.

(2) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidetder Ausbildungsverantwortliche.

Diplomprüfungsinhalte

§ 18. Die Diplomprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat überfolgende Sachgebiete abzulegen:1. Allgemeine Kardiotechnik sowie fachspezifische Technologien undGerätekunde,2. spezielle medizinische Teilgebiete unter besondererBerücksichtigung der Anatomie, Pathologie, Pathophysiologie,Hämatologie, Anästhesie und Chirurgie.

Ablauf der mündlichen Diplomprüfung

§ 19. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen haben dem Vorsitzendendes Kardiotechnikerbeirates1. jene Kardiotechniker in Ausbildung, die zur Diplomprüfungzugelassen wurden, und2. Vorschläge für den Prüfungstermin bekannt zu geben.

(2) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat nach Anhörungder Ausbildungsverantwortlichen einen Prüfungstermin festzusetzen. Die Ausbildungsverantwortlichen haben den Prüfungstermin denKardiotechnikern in Ausbildung unverzüglich und nachweislich bekanntzu geben.

(3) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat die Mitgliederdes Kardiotechnikerbeirates spätestens vier Wochen vor dermündlichen Diplomprüfung zu laden. Der Ladung sind ein Verzeichnisder Prüfungskandidaten anzuschließen.

§ 20. (1) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates sindberechtigt, den Prüfungskandidaten aus sämtlichen SachgebietenFragen zu stellen.

(2) Über das Ergebnis der Diplomprüfung entscheidet derKardiotechnikerbeirat in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingterStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden.

Beurteilung der Diplomprüfung

§ 21. (1) Der Kardiotechnikerbeirat hat die Leistungen im Rahmender mündlichen Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“,„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen derDiplomprüfung hat der Kardiotechnikerbeirat den Kardiotechnikern inAusbildung ein Diplomprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4auszustellen.

(3) Die Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses mittelsautomationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei dasDatenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nichtzutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichenoder wegzulassen.

Diplomprüfungsprotokoll

§ 22. (1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:1. Name und Funktion der Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates,2. Datum der Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung,3. Namen der Prüfungskandidaten,4. Prüfungsfragen und5. Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern desKardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.

(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragengemäß Abs. 2 Z 4, ist durch den Bundesminister für sozialeSicherheit und Generationen mindestens 50 Jahre ab Ablegung derDiplomprüfung aufzubewahren.

Nichtantreten zur mündlichen Diplomprüfung

§ 23. (1) Ist ein Prüfungskandidat1. durch Krankheit oder2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondereGeburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl-oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigennahen Angehörigen verhindert, zur Diplomprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfalldes Verhinderungsgrundes nachzuholen.

(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nichtan, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zusein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zubeurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidetder Kardiotechnikerbeirat.

Wiederholen der Diplomprüfung

§ 24. (1) Bei Beurteilung der Diplomprüfung mit „nicht bestanden“darf eine Wiederholungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeiratabgelegt werden.

(2) Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist vomKardiotechnikerbeirat festzusetzen, wobei zwischen denPrüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegenhat.

(3) Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle derBeurteilung „nicht bestanden“.

(4) Die Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nichtbestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung imkardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika und derZwischenprüfung nicht zulässig.

Diplom

§ 25. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist einDiplom nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

(2) Das Diplom hat1. die Beurteilung der Diplomprüfung sowie2. den Zusatz, dass die Berechtigung zur Ausübung deskardiotechnischen Dienstes und zur Führung derBerufsbezeichnung erst mit der Eintragung in dieKardiotechnikerliste gemäß §§ 4 und 19 Kardiotechnikergesetzbesteht, zu enthalten.

(3) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützterDatenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister(DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffendengeschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oderwegzulassen.

(4) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Republik Österreich zuversehen und vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zuunterzeichnen.

(5) Das Diplom ist den Absolventen der Ausbildung imkardiotechnischen Dienst spätestens vier Wochen nach Abschluss derDiplomprüfung nachweislich auszufolgen.

3. Abschnitt
Nostrifikation

Allgemeines

§ 26. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen derAnerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR odervon einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenenUrkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung imkardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2,4 und 5.

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 27. (1) Die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist vom Trägerder anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zumdiplomierten Kardiotechniker im Nostrifikationsbescheid zuvermerken.

(2) Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor demKardiotechnikerbeirat durch den Ausbildungsverantwortlichenzuzulassen, wenn die im Nostrifikationsbescheid festgelegtenPraktika erfolgreich absolviert wurden. Sind imNostrifikationsbescheid nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgtdie Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeiratdurch den Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates. Für den Ablaufder Ergänzungsprüfung gelten die §§ 19 und 20.

(3) Die Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einermündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.

(4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolgim betreffenden Sachgebiet zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sindanzuwenden.

(5) Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit„nicht bestanden“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nachAusschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eineerfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.

Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung – Ausscheiden

§ 28. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. DieWiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle derBeurteilung „nicht bestanden“.

(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung deswiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nichtbestanden“.

(3) Wenn1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Sachgebiet „nichtbestanden“ oder2. ein zum zweiten Mal wiederholtes Praktikum mit „nichtbestanden“beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus derErgänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist dieErgänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert.

(4) Scheidet ein Nostrifikant gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus,darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnenwerden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung imkardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Auslandabsolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.

(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten auseinem anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen abgebrochen undwird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zurErgänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß demNostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegtenErgänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 29. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolviertenErgänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung nach demMuster der Anlage 6 auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei dasDatenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nichtzutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichenoder wegzulassen.

(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der imNostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen undPraktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden desKardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.

(4) Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, demVorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden:1. die erfolgreiche Absolvierung der praktischenErgänzungsausbildung,2. die gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 ohne Erfolg absolvierteErgänzungsausbildung (Ausscheiden) und3. der Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikantengemäß § 28 Abs. 5.

4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR

Allgemeines

§ 30. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einerEignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung vonEWR-Staatsangehörigen im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5.

Anpassungslehrgang

§ 31. (1) Der Anpassungslehrgang ist an anerkanntenAusbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomiertenKardiotechniker zu absolvieren.

(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangesnur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbaremZusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeitenstehen.

(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eineZusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahmeverpflichtet (§§ 4 und 5).

Eignungsprüfung

§ 32. (1) Die Eignungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat inden im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten abzulegen. Fürden Ablauf der Eignungsprüfung gelten die §§ 19 und 20.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einermündlichen Prüfung abzulegen. Die §§ 20 bis 22 sind anzuwenden.

(3) Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffendenSachgebieten zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden.

(4) Die Beurteilung einer Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 33) schließt eineerfolgreiche Absolvierung aus.

Wiederholen

§ 33. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteiltwird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. DieWiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.

(3) Wenn1. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nichtbestanden“ oder2. der zum zweiten Mal wiederholte Anpassungslehrgang mit „nichtbestanden“beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfungohne Erfolg absolviert.

(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oderEignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischenDienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung imkardiotechnischen Dienst nicht zulässig.

Bestätigung

§ 34. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder dieabsolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung nach dem Muster derAnlage 7 oder Anlage 8 auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei dasDatenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nichtzutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichenoder wegzulassen.

(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des imZulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder derEignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über dieEignungsprüfung ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zuunterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vomAusbildungsverantwortlichen zu unterzeichnen.

(4) Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, demVorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden:1. die erfolgreiche Absolvierung der Anpassungslehrgänge und2. die gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ohne Erfolg absolviertenAnpassungslehrgänge (Ausscheiden).